Beschreibung
"Vergnügen an Veränderungen ist dem Menschen bleibend eigen." Nirgendwo wird dieses klassische Dogma so deutlich erkennbar wie im Steuerrecht. Keine Berufsgruppe bekam den Strom sich ändernder Rechtsauffassungen in den letzten Jahren dabei so besonders zu spüren wie jene der Lehrenden und Vortragenden an Universitäten, Fachhochschulen und Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtungen.Ziel der Untersuchung ist es, eine möglichst systematische, nachvollziehbare und theoretisch fundierte Darstellung der für Lehren-de/Vortragende bestehenden Regelungsgefüge zu geben, ohne dabei den notwendigen, kritischen Fokus zu vernachlässigen. Um eine abgerundete Gesamtbetrachtung ermöglichen zu können, müssen nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Verzahnungen und bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Rechtsbereichen dabei sowohl einkommens- und umsatzsteuerliche Aspekte, als auch sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Regelungen jeweils im Konnex zueinander in die Betrachtung mit einbezogen werden.
Autorenportrait
Mag. Alexander Herbst ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Gastlektor an der Aydin Universität Istanbul (Türkei) sowie der National Technical University Charkiw (Ukraine), Lehrbeauftragter an der FH Joanneum Graz sowie der Universität Innsbruck, Vortragender bei Universitätslehrgängen, Lehrgängen universitären Charakters, Trainer an Erwachsenenbildungseinrichtungen und Autor. Seine Forschungstätigkeiten liegen in ausgewählten Bereichen der betrieblichen Steuerlehre sowie der internationalen Rechnungslegung, vornehmlich auf Basis der IAS/IFRS.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 2, Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als Lehrender/Vortragender mit betrieblichen Einkünften:Nachdem nun ausführlich dargelegt wurde, nach welchen Kriterien Lehrende/Vortragende den einzelnen Einkunftsarten zugeordnet werden, sollen in den folgenden Abschnitten die sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung daraus ergebenden Konsequenzen zumindest überblicksweise erläutert werden.2.1, Unterschiede in der ertragsteuerlichen Behandlung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb:Die eigentliche Bedeutung der Differenzierung zwischen den einzelnen betrieblichen Einkunftsarten lag in der Vergangenheit vorwiegend in der nur für die "gewerblichen" Einkünfte einzuhebenden Gewerbesteuer begründet, die jedoch 1993 abgeschafft wurde. Dadurch ist heute eine Unterscheidung nur mehr von eingeschränkter Bedeutung und in der Mehrzahl der Fälle nur mehr in Hinblick auf anzuwendende " später näher erläuterte " Gewinnermittlungsvorschriften gegeben. 2.2, Ermittlung betrieblicher Einkünfte:Vortragende mit Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 22 EStG bzw. mit Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 23 EStG haben für diese, der betrieblichen Sphäre zugeordneten Einkünfte den Gewinn gem. § 2 EStG stets als Übersteigungsbetrag der Betriebseinnahmen über die -ausgaben zu ermitteln. Dabei müssen grundsätzlich folgende Arten der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften unterschieden werden: - Gewinnermittlung durch doppelte Buchhaltung und Bilanzierung nach dem Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 (1) EStG,- Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 EStG,- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung i. S. d. § 4 (3) EStGWelcher Vortragende welche Vorschrift anzuwenden hat, lässt sich folgend darstellen: Nur Lehrpersonen, die entweder über eine ins Firmenbuch eingetragene Gesellschaft (d. h. z. B. über eine OHG, KG, GmbH etc.) auftreten (wie beispielweise ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand GmbH, der einen Personalverrechnungskurs abhält und diesen über die GmbH verrechnet) oder deren Tätigkeitsumfang als Einzelunternehmer nach quantitativen und qualitativen Maßstäben über jenen eines Kleingewerbes hinausgeht, sind als Vollkaufleute i. S. d. § 6 bzw. 2 HGB anzusehen und haben dann, neben steuerlichen auch handelsrechtliche Gewinnermittlungsvorschriften i. S. d. § 5 (1) i. V. m. den §§ 189ff HGB zu beachten. Einen Sonderfall stellen hierbei OEGs bzw. KEGs dar, die dies nur dann tun müssen, wenn sie die in § 125 (1) lit. a BAO genannten Buchführungsgrenzen auch tatsächlich überschreiten (d. h. der Geschäftsbetrieb in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Umsatz von mehr als ¤ 400.000,-- erwirtschaftet). Vortragende mit Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 23 EStG, die nicht als Vollkaufleute i. S. d. HGB angesehen werden können, die jedoch die im § 125 BAO normierten Buchführungsgrenzen überschreiten, haben zwar ebenfalls eine doppelte Buchhaltung zu führen, müssen dabei jedoch nur steuerliche, nicht aber auch handelsrechtliche Bestimmungen beachten. Erzielen Vortragende hingegen gem. § 23 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit, so kann eine Beachtung der Buchführungsgrenzen unterbleiben, da sie generell keine Buchführungspflicht trifft. Aufgrund des jeweils anzuwendenden Betriebsvermögensvergleiches können sich bei einjähriger Betrachtung letztenendes unterschiedliche Jahresgewinne ergeben, da beispielsweise nur im Falle von "§ 5 Gewinnermittlern" Wertveränderungen von Grund und Boden mit zu berücksichtigen sind bzw. die Aufnahme von gewillkürtem Betriebsvermögen oder ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum möglich ist. Stellt man hingegen den Betriebsvermögensvergleich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gegenüber, so lassen sich ferner Unterschiede vor allem in der zeitlichen Zurechnung von Einnahmen und Ausgaben sowie in unterschiedlichen Aufzeichnungs- bzw. Buchführungspflichten erkennen. Da Vortragenden in der Praxis einerseits fast ausschließlich keine Vollkaufmannseigenschaft zukommt und andererseits von ihnen die in § 125 BAO festgelegten Grenzen in aller Regel nicht überschritten werden, hat in ihrem Falle eine Gewinnermittlung fast ausschließlich nach § 4 (3) EStG zu erfolgen. Es wird daher auf eine nähere Betrachtung der unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten an dieser Stelle verzichtet und folgend nur auf typische Positionen von Einnahmen und Ausgaben Vortragender sowie auf Besonderheiten bei deren Geltendmachung eingegangen.
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