Beschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Informationswissenschaften, Informationsmanagement, Note: 2,0, Hochschule Darmstadt (-), Sprache: Deutsch, Abstract: I. Einleitung
The power of the Web is in its universality. Access by everyone regardless of
disability is an essential aspect.1
- Timothy Berners-Lee
(W3C-Direktor)
Das Internet ist zu einem wichtigen Medium geworden. Sei es im Bereich der
Kommunikation, Informationsbeschaffung oder im E-Commerce. Der Zugang
für jedermann macht das Internet einzigartig, jedoch ist die Grenzenlosigkeit in
manchen Fällen ein Problem. Die Globalisierung hat ihre Grenzen in Bezug auf
die Rechtsordnungen der einzelnen Länder, denn eine Internetpräsenz ist von
jedem Ort dieser Welt erreichbar, so das es zu unterschiedlichen Auffassungen
z.B. beim Verbraucherschutz, Urheberrecht oder beim Wettbewerbsrecht kommen
kann. Unsicherheit besteht vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr
welches Recht angewendet werden soll, wenn die Parteien aus unterschiedlichen
Staaten kommen. Denn nach welchen Kriterien wird bestimmt welches
Recht gilt? Für den Laien ist dies schwer zu entscheiden. Mit nur einem Klick
befindet er sich schon auf einer Internetpräsenz, deren Besitzer sich auf den
Kaiman Inseln aufhält. Wird für die Internetpräsenz keine länderspezifische Top
Level Domain (beispielsweise .de für Deutschland) verwendet, sondern eine
generische Top Level Domain, wie beispielsweise .com, ist es schwierig die
Internetpräsenz einzuordnen. Um dem entgegen zu wirken, wurde in der Europäischen
Union eine Vielzahl von Richtlinien verabschiedet, die bis zu einem
bestimmten Datum in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden sollte.
Die Richtlinien gelten jedoch nur in 15 und nach der Ost-Erweiterung in 25 europäischen
Staaten. Das Internet aber ist international und endet nicht an den
Grenzen Europas. So ist es möglich, dass private oder auch kommerziell genutzte
Internetpräsenzen, unbewusst gegen geltendes Recht eines anderen
Staates verstoßen könnten, beispielsweise gegen Urheberrechte. Es ist jedoch
unmöglich und auch nicht zumutbar, das beispielsweise ein privater Betreiber
einer Internetpräsenz aus Deutschland, der seine Urlaubsfotos im Internet präsentiert,
die Rechtsordnung von Australien kennen muss. Bei international agierenden
Unternehmen ist es zweifelsohne wichtig, dass sie die Rechtsordnung
der jeweiligen Länder kennen, wenn sie mit Kunden im Ausland in Kontakt treten.
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