Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Siegen (Wirtschaftsprüfung und Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Die vorliegende Arbeit konzentriert sich dabeizum einen auf die Verschmelzung im Rahmen der Ausgabe neuer Anteile (Kapitalerhöhung).Zum anderen soll auch die Ermittlung der Anschaffungskostenbeim up-stream merger genauer beleuchtet werden. Diesen beiden Arten derDurchführung einer Verschmelzung liegen unterschiedliche Anschaffungsvorgängezugrunde (Sacheinlage, Tauschgeschäft). An ihnen lässt sich die Problematikder Ermittlung von Anschaffungskosten bei Verschmelzungen ausreichendaufzeigen. Des Weiteren unterliegen die anderen obigen Durchführungsartenentweder denselben Problemen oder sind grundsätzlich unproblematisch.Gleiches gilt für die Fokussierung auf die Verschmelzung zur Aufnahme. Esergeben sich in Bezug auf die Ermittlung der Anschaffungskosten keine Unterschiedezur Verschmelzung zur Neugründung. Auch soll nur die Verschmelzungzweier Kapitalgesellschaften in der vorliegenden Arbeit Berücksichtigungfinden, da die Besonderheiten anderer Gesellschaftsformen (insbesondere Personengesellschaften)den Rahmen der Arbeit sprengen würden.In der vorliegenden Arbeit soll auch kurz auf die Schlussbilanz des übertragendenRechtsträgers eingegangen werden.8 Sie ist insoweit relevant, als sie bereitsvor der Verschmelzung einen Einblick über Teile des übergehenden Vermögensbietet. Auch ist eine Erläuterung des Vorgehens auf der Ansatzebenebeim übernehmenden Rechtsträger erforderlich,9 da auf die aktivierten Vermögensgegenständedie Anschaffungskosten verteilt werden. Am Ende soll auchkurz auf die Ermittlung des Umtauschverhältnisses eingegangen werden.10 Esist bei Verschmelzungen von besonderer Bedeutung und wird im Rahmen derBewertung des Wertes aller beteiligten Unternehmen ermittelt. Insbesonderebei der Verschmelzung mit Kapitalerhöhungen kommt ihm eine besondereBedeutung zu.8 Vgl. Kapitel 2, S. 3.9 Vgl. Kapitel 3, S. 3 ff.10 Vgl. Kapitel 6, S. 13 f.
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