Beschreibung
Essay aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: sehr gut, Ludwig-Maximilians-Universität München (Interdisziplinäres Seminar), Veranstaltung: Interdisziplinäres Seminar Theologie - Jura, Sprache: Deutsch, Abstract: Das traditionelle Regelungsgebiet des Staatskirchenrechts sind die Beziehungen des Staates mit den Kirchen, sowie den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Daneben werden heute auch die religiösen Freiheitsrechte des Einzelnen zum Staatskirchenrecht gezählt. Rechtsquelle des Staatskirchenrechts ist nicht nur das vom Staat einseitig gesetzte Recht (Verfassung, Gesetze und Verordnungen), sondern auch jene Verträge, die Staat und Kirche miteinander schließen.Der Begriff Staatskirchenrecht erweckt von Zeit zu Zeit "nicht unerhebliche emotionale Affekte" 1. Diesem Wissenschaftsgebiet wird nicht selten mangelnde wissenschaftliche Objektivität und "Ideologiejurisprudenz"2 vorgeworfen. Peter Häberle argumentiert z.B., dass ja keine Staatskirche in der Bundesrepublik Deutschland bestehe (Art. 140 GG in Verbindung mit 137 Abs. 1 WRV) und deshalb es in diesem Sinne auch kein Staatskirchenrecht geben könne und eine solche Bezeichnung im Grunde "verfassungswidrig"3 sei. Aus dieser Diskussion heraus verwendet man neuerdings auch alternative Begriffe wie (staatliches) Religionsrecht, Religionsverfassungsrecht oder Bekenntnisverfassungsrecht 4. Vom Staatskirchenrecht zu unterscheiden ist das Kirchenrecht, also das von den Religionsgemeinschaften selbst gesetzte Recht. Rechtsquellen des Kirchenrechts sind z. B. in einer evangelischen Landeskirche die Verfassung/Kirchenordnung, in der katholischen Kirche der "Codex Iuris Canonici".In der Bundesrepublik Deutschland gelten die Kirchen bzw. die Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als Teil der öffentlichen Ordnung. Sie sind unabhängig vom Staat, jedoch - abgesehen von rein geistlichen Angelegenheiten - dem staatlichen Recht unterworfen. Das deutsche Staatskirchenrecht wird durch das Grundgesetz in Art. 4 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136-139 und Art. 141 der Weimarer Verfassung gesetzt 5.
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