Beschreibung
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden fordert seit einer entsprechenden Ergänzung des Grundgesetzes im November 1994 unsere Verfassung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2. Spätestens seit im März 2009 in einem weiteren Schritt das Gesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention als nationale Umsetzung einer völkerrechtlichen Übereinkunft in Deutschland in Kraft getreten ist, sind Begriffe wie Inklusion und Barrierefreiheit Gegenstand vielfältigster Gesetzesvorhaben im Bund wie auch in den Ländern. Arbeitsstätten bilden dabei einen besonders sensiblen Bereich. In ihnen werden Umsätze generiert und Beschäftigung gesichert. Überhöhte Kosten für Arbeitsstätten gehen vielfach zu Lasten der Beschäftigung. Seit rund vier Jahrzehnten gibt die Arbeitsstättenverordnung in mehrfach veränderter Form den Arbeitsschutzrahmen hierfür ab, ergänzt um vielfältige Technische Regeln für Arbeitsstätten. Die im September 2012 in Kraft gesetzte Technische Regel ASR V3a.2 Maßnahmen zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen setzt mit einer stetig wachsenden Zahl von Anhängen den Betrieben und Verwaltungen neue Maßstäbe und Anforderungen. Von der Barrierefreiheit profitieren zudem in nennenswerter Zahl externe Nutzer von Gebäuden, Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen. Die Verflechtung dieser mit anderen Technischen Regeln wird - wie eine genaue Auseinandersetzung mit dem Gesamtkomplex jedoch ergibt - weder dem Anspruch auf leichte Sprache noch dem auf Barrierefreiheit gerecht. Im Gegenteil. Insbesondere die Tatsache, dass Regelungen zur Barrierefreiheit in einer eigenständigen Technischen Regel, abgekoppelt von den Normen, stehen, deren Barrierefreiheit geregelt werden sollen, ist ein Paradoxon in sich. Auch die Erkenntnis, dass im Wege eines Zitiergebots (ASR V3a.2, Punkt 5) zum Nutzen des Anwenders Barrierefreiheit bereits beim Auffinden der Normen zwar gewährleistet werden soll, das Gebot dann aber vielfach schlichtweg ignoriert oder zumindest nur sehr oberflächlich befolgt wird, muss befremden. Das Buch ordnet zunächst in einem synoptischen Teil die jeweiligen Sonderregelungen zur Barrierefreiheit den korrespondierenden Basisnormen zu, um das Regel-/Ausnahme-Verhältnis schon rein optisch deutlich werden zu lassen. Im Erläuterungsteil werden die Regelungen zur Barrierefreiheit dann im Kontext des umgebenden Arbeitsstättenrechts dargestellt und beleuchtet. Der Nutzen dieser in der vorliegenden Form derzeit einzigartigen Darstellung liegt vor allem darin, dass zusammenwächst, was zusammen gehört und Inklusion im Bereich der Arbeitstätten so schließlich dargestellt wird, wie es dem Geist der Inklusion auch im Übrigen entspricht: einbeziehend und nicht ausgrenzend.
Inhalt
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