Beschreibung
Mit der Verabschiedung der Verordnung Regulation on Energy Market Integrity and Transparency - REMIT am 28. Dezember 2011 im Europäischen Parlament wurden die europäischen Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen regulatorischen Rahmen für Marktmissbrauch im Energiesektor zu schaffen. Die Umsetzung in Deutschland erfolgte im Rahmen des Markttransparenzstellengesetzes. Durch die hierdurch im Jahr 2013 erfolgte Aufnahme des Insiderstrafrechts in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben die bestehenden Kritikpunkte am deutschen Insiderstrafrecht neue Brisanz gewonnen. Sind an den deutschen Energiebörsen tatsächliche Missbrauchsgefahren gegeben, die ein materielles Erfordernis neuer Regularien begründen? Ist eine neue Regulierung überhaupt formell erforderlich, weil bestehende Normen keinen hinreichenden Schutz vor Missbrauchsgefahren bieten? Nach der Beantwortung dieser Fragen folgt eine umfassende Bewertung der neuen Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Energiebörsen sowie eine besonders kritische Würdigung des Weitergabeverbotes.
Autorenportrait
Miriam Wolffsky wurde 1981 in Berlin geboren. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität in Frankfurt legte sie einen Schwerpunkt auf das Wirtschaftsstrafrecht sowie auf internationale Themen, welche sie auch in ihrer Tätigkeit am Insitute for Law and Finance und dem Max-Plack-Institut sowie durch Publikationen in einer kapitalmarktrechtlichen Zeitschrift vertiefte. Ihr besonderes Interesse gilt diesem Schnittpunkt zwischen Straf- und Zivilrecht, weil es einen umfassenden Blick auf wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge fordert. Dieses Interesse schlägt sich in der vorliegenden Arbeit zum Insiderhandel nieder. Im Jahr 2012 legte sie ihr erstes juristisches Staatsexamen mit Prädikat ab.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 2, Tatobjekt: Insiderinformation:Das Tatobjekt beim Insiderhandel stellt die Insiderinformation dar. Hierunter versteht das Gesetz gem. der Legaldefinition aus Art. 2 Abs. 1 REMIT jede nicht öffentlich bekannte präzise Information, die sich auf Energiegroßhandelsprodukte bezieht und bei ihrem Bekanntwerden deren Preise erheblich beeinflussen könnte. Der Begriff entspricht dem Begriff der Insiderinformation im WpHG, der durch die Umsetzung der EG-Insiderrichtlinie aus dem Jahr 1998 den Begriff der Insidertatsache ablöste. Durch die Begriffsbestimmung wird der sachliche Anwendungsbereich des Insiderhandels-Verbots eröffnet.Hinter dem Merkmal präzise verbirgt sich die Notwendigkeit, dass die Information einen so engen Bezug zu einem Energiegroßhandelsprodukt aufweist, dass ein Urteil über die Kurserheblichkeit seriös erscheint. Die Tatsache verliert außerdem ihre Insiderqualität, sofern sie bereits öffentlich bekanntgemacht wurde. Als öffentlich bekannt gemacht gilt eine Tatsache dann, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen von ihr Kenntnis nehmen kann. Der erforderliche Bezug zu einem Energiehandelsprodukt muss aufgrund seiner unkonkreten Formulierung weit verstanden werden. Durch diese Regelungsbreite soll vermieden werden, dass Strafbarkeitslücken aufgrund der Ausrichtung der Tatsache entstehen.Das streitigste Merkmal der Insidertatsache ist die Geeignetheit zur Preisbeeinflussung. Hierbei muss zwischen der grundsätzlichen Geeignetheit der Tatsache zur Preisbeeinflussung und der Erheblichkeit der Beeinflussung unterschieden werden. Die Einschätzung, ob eine Tatsache geeignet war, eine Beeinflussung herbei zu führen, erfolgt aus ex-ante Sicht unter der Zugrundelegung objektiver Maßstäbe.Wann diese hypothetische Preisbeeinflussung angenommen werden kann, legt Art. 2 Nr. 1 a) - d) REMIT fest. Hiernach liegen preiserhebliche Informationen i.S.d. Insiderhandelsverbots dann vor, wenn es sich um eine Tatsache handelt, die öffentlich bekannt gemacht werden muss - auf Bundes- oder Unionsebene - oder wenn es eine Tatsache betrifft, die in irgendeiner Form Bezug zu der Kapazität, Nutzung oder dem Verbrauch eines Energiegroßhandelsproduktes hat. Ferner ist die Preiserheblichkeit gegeben, wenn ein verständiger Marktteilnehmer die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Durch das weiter eingrenzende Merkmal der Erheblichkeit, sollen jene Informationen ausgeschlossen werden, die lediglich zu geringfügigen Preisschwankungen führen, um Bagatellfälle aus dem Insiderstrafrecht auszugrenzen.Insiderinformationen können gem. Art. 2 Nr. 1 REMIT auch künftige Umstände sein, sofern von ihrem Eintreten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Hierdurch werden entsprechend der Richtlinie im WpHG bloße Gerüchte ausgeschlossen. Dies ist geboten, weil das insiderrechtliche Verbot der Informationsweitergabe auch fu?r Sekunda?rinsider gilt und ansonsten Börsentratsch eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.Gemäß Begründung (12) der REMIT-Verordnung sollen außerdem Informationen, welche die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, nicht als Insiderinformationen gelten.
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