Beschreibung
Die Institute der Finanzdienstleistungsbranche müssen seit geraumer Zeit ihre Risiken mit ausreichendem Eigenkapital unterlegen. Die Bestimmungen von Basel II erfordern nicht mehr nur eine pauschale, sondern eine risikobasierte Berücksichtigung. Leider hat die Eigenmittelunterlegung die Finanzkrise nicht verhindern, aufhalten oder eindämmen können. Daher mussten die Regelungen überarbeitet werden. Dies geschah in Form des Basel III-Rahmenwerkes. Selten herrschte im Zusammenhang mit den Baseler Regelwerken so viel Kritik verschiedener Interessengruppen, wie bei der aktuellen Überarbeitung. Die vorliegende Studie soll klären, ob die hervorgebrachte Kritik gerechtfertigt ist und in welchem Zusammenhang Probleme für alle Beteiligten auftreten können. Nachdem zunächst ein kurzer historischer Abriss über die bisherigen Regelwerke des Baseler Ausschusses und deren Kritik geboten wurde, wird sich der Hauptteil der Arbeit mit der Beschreibung und Diskussion der neuen Eigenkapitalvorschriften befassen. Anschließend werden die Inhalte und die fachlichen Aspekte der neuen Eigenkapitalvorschriften ausführlich erklärt.
Autorenportrait
Juliane Kasten wurde 1985 in Potsdam geboren. Nach der Ausbildung zur Bankkauffrau arbeitet sie seit mehreren Jahren in der Finanzbranche. Um diese Kenntnisse zu erweitern, schloss sie 2010 erfolgreich den Bankfachwirt ab und absolvierte anschließend den Betriebswirt an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie in Berlin neben dem Beruf.
Leseprobe
Textprobe:Kapitel 3, Überblick über Basel III:3.1, Grundüberlegungen:Durch die o.g. Kritik entstand die Notwendigkeit das Regelwerk von Basel II zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. Dies hat die Einführung von Basel III zur Folge. Das Ziel von Basel III ist die Verbesserung der Qualität und Quantität der Eigenmittel der Institute. Es soll eine einheitliche, konsistente und transparente Kapitalstruktur herrschen. Desweiteren sollen die Offenlegungsanforderungen erweitert werden.Die Maßnahmen hierfür stellen die schrittweise Einführung neuer Kapitalvorschriften und der ratierlich abnehmende Bestandsschutz für bisherige Kapitalbestandteile dar.Die Probleme, die hierbei zu erwarten sind und auf die im Laufe der Arbeit näher eingegangen wird, sind vor allem die Veränderung der von Investoren erwarteten Rentabilität, die Verringerung der Kreditvergabe und die daraus resultierende Gefährdung der wirtschaftlichen Erholung.3.2, Eigenkapitalstrukturen:3.2.1, Hartes und zusätzliches Kernkapital:Das Kernkapital steht im vollen Umfang zum Auffangen von Verlusten während der Unternehmensfortführung und zur Vermeidung einer Insolvenz zur Verfügung. Es wird demnach auch als going-concern capital bezeichnet.Das Kernkapital wird in hartes und zusätzliches Kernkapital unterteilt. Das harte Kernkapital entspricht dabei 4,5% der risikogewichteten Aktiva zuzüglich eines Puffers in Höhe von 2,5% und beträgt somit in Summe maximal 7%. Die Aufstockung des harten Kernkapitals von 2% auf 4% erfolgt schrittweise bis zum Jahr 2015.Die Merkmale des harten Kernkapitals werden in einem 14 Punkte umfassenden Kriterienkatalog des Baseler Ausschusses definiert. Somit soll sichergestellt werden, dass sowohl die Quantität als auch die Qualität Berücksichtigung finden. Grundsätzlich ist der Kriterienkatalog auf Aktiengesellschaften ausgerichtet. Dennoch werden die Besonderheiten anderer Rechtsformen, zum Beispiel Genossenschaften oder öffentlich-rechtlichen Sparkassen, berücksichtigt. Ihnen werden mehr Freiheiten eingeräumt. Dennoch müssen die Bestandteile des harten Kernkapitals folgende Merkmale aufweisen:- effektive Kapitaleinzahlung,- Dauerhaftigkeit der Kapitalbereitstellung,- Nachrangigkeit und uneingeschränkte Verlustteilnahme,- keine obligatorischen Ausschüttungen.Grundsätzlich muss die Rückzahlung der Positionen des harten Kernkaitals außerhalb der Liquidation ausgeschlossen sein. Sie müssen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften als Eigenkapital und somit gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden. Die Emission darf nur mit Zustimmung der Eigentümer erfolgen.Das harte Kernkapital setzt sich demnach aus Stammaktien, Aufgeld, Gewinnrücklagen, anderen offenen Rücklagen und eingeschränkten Minderheitenanteilen Dritter zusammen. Diese werden durch diverse Abzugsposten korrigiert.Diese Abzugsposten wurden im Vergleich zu Basel II vollständig überarbeitet. Das Ziel stellte hierbei die aufsichtliche Vereinheitlichung dar. Die wichtigsten Positionen bilden die immateriellen Vermögensgegenstände, nicht-konsolidierte Beteiligungen, aktive latente Steuern und Anteile im Fremdbesitz. Die Folge der Neuregelung der Korrekturposten führt zu einer deutlichen Verschärfung der Kapitalregeln.Das zusätzliche Kernkapital beinhaltet die Posten, die vormals als hybrides Kernkapital galten. Sie werden weiterhin, jedoch in einem wesentlich geringeren Umfang, akzeptiert.Grundsätzlich gelten die gleichen Merkmale wie für das harte Kernkapital, allerdings ist die Kündigung beziehungsweise Rückzahlung des Emittenten unter bestimmten Bedingungen möglich. Dennoch müssen die Bestandteile nachrangig gegenüber Einlegern, Kapitalgebern und nachrangigen Gläubigern des Institutes sein. Das zusätzliche Kernkapital setzt sich aus Kapitalinstrumenten, Aufgeld und eingeschränkten Minderheitsanteilen Dritter zusammen.3.2.2, Ergänzungskapital:Die bisherige Einteilung des Ergänzungskapitals in erste und zweite Ordnung entfällt. Es beträgt 2% der risikogewichteten Aktiva. Die bisherige Kappungsgrenze in Höhe von 100% des Kernkapitals entfällt durch die neue Quotenregelung. Das Ergänzungskapital steht dem Institut im Insolvenzfalle zur Verfügung. Es wird daher auch gone-concern capital genannt. Wie bereits an der Quantität des Ergänzungskapitals festgestellt werden kann, verliert es im Vergleich zu Basel II an Bedeutung. Das Ergänzungskapital muss ebenfalls einem Kriterienkatalog des Baseler Ausschusses, der allerdings nur neun Punkte umfasst, standhalten können. Die wichtigsten Bestandteile des Ergänzungskapitals sind hiernach die längerfristigen, nachrangigen Verbindlichkeiten, die Vorzugsaktien, das Aufgeld, die freien Pauschalwertberichtigungen beziehungsweise die Wertberichtigungsüberschüsse.Die vorzeitige Rückzahlung der Kapitalbestandteile des Ergänzungskapitals ist dabei ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon bilden hierbei die endfälligen Emissionen ab einer Restlaufzeit von fünf Jahren. Diese werden schrittweise zurückgeführt.
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