Schuldrechtlicher und normativer Teil des Tarifvertrages

eBook - Abgrenzung und wesentliche Inhalte

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783869437613
Sprache: Deutsch
Umfang: 22 S., 0.40 MB
Auflage: 1. Auflage 2012
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Format: PDF
DRM: Nicht vorhanden

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten. Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtlicheRechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größterpraktischer Bedeutung sind.Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteienschuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil fürseinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oderBeendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einemTarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sinddies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelneArbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeiteinen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch dieTarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit derVerbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbändeder Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienstabschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen,geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch dasKoalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomiehat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständigdurch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch denGesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge demallgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVGist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]

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