Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Università degli Studi di Padova (Diritto Internazionale), Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit untersucht, welche rechtlichen Möglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt zur Reaktion auf die Nichtbefolgung des IGH-Urteils (IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening, 03.02.2012)) durch Italien zur Verfügung stehen und bewertet diese danach, inwiefern sie zu einer Lösung des Konflikts beitragen können.Aufgrund des aktuell andauernden völkerrechtlichen Streits zwischen Deutschland und Italien entfaltet die behandelte Thematik besondere Relevanz.Die Arbeit beschäftigt mit der Compliance mit IGH-Urteilen am Beispiel des Falles Deutschland gegen Italien (2012).Seit gut zehn Jahren ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien umstritten, ob die Bundesrepublik für die von Nazi-Deutschland im Zweiten Weltkrieg begangenen Verbrechen an der italienischen Bevölkerung Schadensersatz leisten muss. Im Rahmen dieses Streits ließen italienische Gerichte zivilrechtliche Klagen italienischer Bürger gegen die Bundesrepublik Deutschland zu. Die Klagen rührten jeweils von natürlichen Personen her und waren darauf gerichtet, Entschädigungszahlungen von der Bundesrepublik Deutschland für die im Zweiten Weltkrieg an den Anspruchstellern selbst oder an deren Angehörigen begangenen Kriegsverbrechen zu erhalten. Damit verletzte Italien die gerichtliche Staatenimmunität Deutschlands. Folglich wandte sich Deutschland an den IGH, um diesen Verstoß feststellen zu lassen und Italien zu einer Unterlassung weiterer Völkerrechtsverstöße durch Zulassung zivilrechtlicher Klagen zu verurteilen. Der IGH verurteilte Italien 2012 entsprechend der deutschen Forderung. Die Republik Italien befolgte das Urteil jedoch nicht, sondern ließ durch sein Verfassungsgericht feststellen, dass einer Befolgung des IGH-Urteils der änderungsfeste Prinzipienkern der italienischen Verfassung entgegenstehe. Damit setzt sich Italien in Widerspruch zur Umsetzungsverpflichtung gem. Art. 94 UN-Charta.
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