Beschreibung
Examensarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg, Note: sehr gut, Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Geschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: EinleitungDurch die Wiedervereinigung wurde im Einigungsvertrag das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als partielles Bundesrecht übernommen. Bei dem Vermögensgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das noch zu DDR-Zeiten erlassen worden und am 29.09.1990 in Kraft getreten ist. Vorläufer dieses Gesetzes war die gemeinsame Erklärung der beiden Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15.06.1990. Darin wurden Eckdaten für die zukünftige Regelung der offenen Vermögensfragen festgeschrieben. Im § 1 Absatz 6 des Vermögensgesetzes wurde bestimmt, dass die Regelung des Vermögensgesetzes entsprechend Anwendung auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen finden wird, die in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 8.05.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen in Folge von Zwangskäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Hintergrund dieser Regelung war, dass anders als in den drei westlichen Besatzungszonen in der sowjetischen Besatzungszone keine Rückerstattung arisierten Vermögens durchgeführt worden ist. Die drei westlichen Militärregierungen hatten in ihren drei Zonen Rückerstattungsgesetze und in den drei westlichen Zonen Berlins eine Rückerstattungsan-ordnung erlassen, wonach grundsätzlich arisiertes Vermögen an die Erben und im Falle der Nichterben an jüdische Organisationen zurückzuerstatten war. Die Anwendung des § 1 Absatz 6 führte zunächst zu Schwierigkeiten, da die Verfolgungsbedingtheit und ihr Nachweis nicht geregelt waren. Aus diesem Grund wurde im Jahr 1992 durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz im § 1 Absatz 6 ein Satz 2 eingefügt mit folgendem Wortlaut: Zu Gunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des zweiten Abschnitts der Anordnung BK/O(49)180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.07.1949 vermutet. Durch diese Vermutungsregelung sollte die Beweislastschwierigkeit, welche die Deportierten und Überlebenden grundsätzlich durch Unterlagen nachzuweisen hatten, beseitigt werden. Das bedeutet im Grundsätzlichen, dass Verkäufe von Juden grundsätzlich als verfolgungsbedingt angesehen wurden und der Ariseur diesen Beweis der Vermutung der Verfolgungsbedingtheit nur dadurch wiederlegen konnte, dass er nachwies, dass ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden ist, [...]
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