Handelsregister. Inhalt, Schutzfunktionen,§ 15 HGB

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783389049426
Sprache: Deutsch
Umfang: 20 S.
Format (T/L/B): 0.2 x 21 x 14.8 cm
Auflage: 1. Auflage 2024
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Veranstaltung: Handels- und Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Hausarbeit beschäftigt sich mit den Inhalten, dem Zweck und der Bekanntmachungswirkung des Handelsregisters. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das gesetzlich regelte Eintragungen über angemeldete Kaufleute führt und über hinterlegte Dokumente Auskunft erteilt. Es wird von örtlichen Amtsgerichten geführt und informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse ("Tatsachen") von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtliche und technische Grundlagen sind in den §§ 8 bis 12 HGB geregelt. Die Eintragungen im Handelsregister erfolgen nach den Abteilungen A und B, sind entweder eintragungspflichtig oder eintragungsfähig und wirken deklaratorisch oder konstitutiv. Zweck des Handelsregisters ist es, den Handels- und Geschäftsverkehr sicherer und transparenter zu gestalten. Neben der reinen Informationsauskunft dient es ebenfalls dem Schutz des Rechtsverkehrs sowie der Beweisführung. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 HGB. Hierbei kann sich der Schutz entweder auf kenntnislose Dritte bei fehlender oder falscher Eintragung, aber auch Eintragungspflichtige bei erfolgter Bekanntmachung erstrecken. Kollisionen mit dem Handelsregister können aufgrund anderer Rechtsscheintat-bestände entstehen, hierzu zählen neben dem § 25 HGB ebenso die Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Letztere werden entgegen der Eintragungspflicht der Vertretungsmacht nicht in das Handelsregister eingetragen. Ergänzend zum Gutglaubensschutz des § 15 Abs. 1 HGB findet gelegentlich die sogenannte Rosinentheorie ihre Anwendung, bei welcher sich der gutgläubige Dritte die für sich günstigeren Rechtsvorschriften auswählen kann.

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