Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 122

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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783112334461
Sprache: Deutsch
Umfang: 435 S.
Auflage: 1. Auflage 2020
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Format: PDF
DRM: Adobe DRM

Inhalt

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Über die Rechtsverhältnisse der Unterzahlmeister, denen im Kriege eine Heeresbeamtenstelle auf Widerruf verliehen war nnd die infolge der Entmilitarisierung der Heeresverwaltung ans dem Heeresdienst entlassen worden find. 2. Gilt der Rechtssatz, daß ein Beamtenverhältnis auch durch Übertragung obrigkeitlicher Dienstverrichtungen begründet werden kann, die der Regel nach nur von Beamten vorgenommen werden dürfen, auch dann, wenn ein Heeresbeamter der zu 1 bezeichneten Art nach erfolgtem Widerruf nur noch als BertragSangestellter im Abwicklungsdienst bis zu der bereits in Aussicht genommenen Auflösung des Amtes beschäftigt wird? -- 2. Haben die Angehörigen einer Beamtengruppe dann, wenn die Gruppe bei einer Besoldungsneuregelung in zwei verschieden besoldete Gruppen geteilt wird, ein wohlerworbenes Recht auf die Besoldung der höheren Gruppe? -- 3. Ist § 5 Abs. 1 des badischen Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 28. Januar 1926 insoweit mit der Reichsverfassung vereinbar, als er die Versetzung eines Beamten in ein anderes Amt mit geringerem Range zulätzt? -- 4. Setzt die Höheraufwertung nach § 15 AufwNov. vom 9. Juli 1927 voraus, daß der in § 12 AufwG. vorgesehene Antrag rechtzeitig gestellt war -- 5. Kann die uneheliche Mutter eines für ehelich erklärten Kindes mit der Begründung, daß die Ehelichkeitserklärung wegen Fehlens wesentlicher Voraussetzungen unwirksam sei, gegen den Vater des Kindes auf dessen Herausgabe Nagen, bevor der Familienstand des Kindes im Familienstandsprozeß festgestellt ist -- 6. Zur Frage der Auswertung des Auseinandersetzungs-Guthabens ausgeschiedener Genossen einer eingetragenen Genossenschaft m. beschr. Haftpfl -- 7. Über Kündigung und Entlassung beim Dienstvertrag -- 8. Wann hat der Versicherungsnehmer im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Vo. Über Aufwertung von Versicherungsansprüchen vom 22. Mai 1926 es ausdrücklich abgelehnt, die Leistung als Erfüllung anzunehmen? Schließt Art. 5 Abs. 2 dieser Vo. auch die Möglichkeit aus, den Verfall der deutschen Währung durch eine Klage auf Erstattung von Verzugsschaden auszugleichen -- 9. Prozeßgebühr. Ist der in § 519 Abs. 6 ZPO. geforderte Nachweis auch dann geführt, wenn der Berufungskläger bei Vorlegung des Posteinzahlungsscheins das gerichtliche Aktenzeichen falsch angegeben hat und infolgedessen die Senatszuständigkeit nicht innerhalb der Frist bei Gericht hat festgestellt werden können -- 10. Ist ein Beamter, der durch einen Betriebsunfall den rechten Arm verloren hat, stets als hilflos im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beamten- Unfallfürsorgegesetzes anzusehen -- 11. Unterbricht die Konkurseröffnung gegen den Berufungskläger den Lauf der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO.? Wirkung der Freigabe des im Prozeß befangenen Anspruchs aus der Konkursmasse auf die Unterbrechung dieser Frist -- 12. Über die Tragweite der Vorschrift in § 6 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes vom 29. Juni 1926 -- 13. Zur Anwendung des § 37 Nr. 4 des Zwangsversteigerungsgesetzes -- 14. Über die Ausschließlichkeit der urheberrechtlichen Befugnis. Ist eine Liederauswahl erlaubt, wenn darin nur Gedichte Aufnahme finden, an denen noch Urheberrecht besteht? Wann ist eine Gedichtsammlung ihrer Beschaffenheit nach zur Benutzung von Gesangsvorträgen bestimmt? -- 15. Zeitlich beschränkte Überlassung einer Erfindung zur Benutzung und Ausbeutung. Pachtvertrag -- 16. Preußische Stempelsteuer. Liegt schon im bloßen Bekenntnis zum Empfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank und des beigefügten Übersendungsschreibens ein Vertragsschluß -- 17. Ist der Notar bei Aufnahme einer Urkunde nur zur Belehrung von Personen verpflichtet, deren Erklärungen beurkundet werden sollen, oder muß er auch mitanwesende Dritte belehren, in deren Interesse die Beurkundung erfolgen soll -- 18. Ist die Widerspruchsklage aus § 771 ZPO. auch gegen eine nach § 21 Abs. 4 der Verordnun. Über die Geschäftsaufsicht i. d. F. vom 14. Ju

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