Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 134

eBook

134,95 €
(inkl. MwSt.)
E-Book Download

Download

Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783112333501
Sprache: Deutsch
Umfang: 402 S.
Auflage: 1. Auflage 2020
E-Book
Format: PDF
DRM: Adobe DRM

Inhalt

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Bestimmt die Reichsverfassung den Inhalt der wohlerworbenen Rechte der Beamten? 2. Stellen die Vorschriften der Besoldungsgesetze, die eine Herabsetzung von Beamtenbezügen durch einfaches Gesetz zulassen, eine Beschränkung der Besoldungsansprüche der Beamten dar, sodaß diese Ansprüche mit mit der Beschränkung wohlerworbene Rechte geworden sind? 3. Gewährleistet die Reichsverfassung die Fortdauer der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums als wohlerworbenes Recht auf Aufrechterhaltung der Eigenschaft als Beamter und damit auf Ermöglichung einer der Beamtenstellung entsprechenden Lebensführung? 4. Ist ein in einem Besoldungsgesetz enthaltener Änderungsvorbehalt, der zum Teil wohlerworbene Rechte der Beamten verletzt, insoweit aufrecht zu erhalten, als er mit der Reichsverfassung Nicht im Widerspruch steht? -- 2. Erlangen Angestellte preußischer Gemeinden und Gemeindeverbände schon durch die Übertragung obrigkeitlicher Befugnisse auf sie Beamteneigenschaft trotz der Vorschrift in § 1 Satz 2 des preußischen Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899? 2. Zum Begriff der vorübergehenden Dienstleistungen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes. 3. Unter welchen Voraussetzungen bedarf es der Entscheidung einer streitigen Rechtsfrage durch das Plenum des Reichsgerichts? -- 3. Zur Rechtswirksamkeit eines Vertrags, durch den der Eigentümer eines Hausgrundstücks den in die Fluchtlinie fallenden Grundstücksteil freihändig an die Stadtgemeinde veräußert. -- 4. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschaft mit einem Dritten abschließen? 2. Begriff des Einverständnisses mit der Scheinnatur einer Willenserklärung im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. 3. Kann sich derjenige, der mit dem Vertreter eines anderen in beiderseitigem einverständlichem Zusammenwirken ein Scheingeschäft vorgenommen hat, dem Vertretenen gegenüber auf die Scheinnatur des Geschäfts berufen? -- 5. Zum Unterschied der Herkunfts und der Beschaffenheitsangabe und zur Frage der Verwirkung im Warenzeichen und im Wettbewerbsrecht. -- 6. Zur Frage der Gültigkeit von Vertragen, die durch Bestechung von Angestellten der Gegenpartei zustande gekommen sind. 2. Wie weit hat sich die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Bertragsteilnehmers zu erstrecken, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat? -- 7. Kann im Zwangsverstelgerungsverfahren der Anordnungsoder der Beitrittsbeschluß zur näheren Bezeichnung des Anspruchs, wegen dessen das Verfahren betrieben wird, auf den Vollstreckungstitel Bezug nehmen? 2. Handelt der Zwangsversteigerungsrichter fahrlässig, wen» er nicht beachtet, daß der Beitrittsbeschluß durch eine darin enthaltene Bezugnahme auf den Bollstrechungstitel ergänzt wird? -- 8. Nach welchem örtlichen Recht ist die Bertretungsmacht eines ausländischen Agenten zu beurteilen? 2. Anwendbarkeit des deutschen Börsengesetzes auf Börsentermingeschsste, die im Ausland zu erfüllen sind. 8. Unter welchen Boraussetzungm mutz der Geschäftsherr die Kenntnis seines Agenten von einer für den Geschäftsabschluß wesentlichen Tatsache gegen sich gelten lassen? -- 9. Zur rechtlichen Natur der Banküberweisung. -- 10. Zum Ausgleichsanspruch nach §8 Ms.2 der Aufwertungsnovelle vom 9. Juli 1927. -- 11. Zum Begriff des typischen Vertrags. -- 12. Wann beginnt bei einem formnichtigen, jedoch nach § 313 Satz 2 BGB. geheilten Grundstückskaufvertrag der Lauf der Verjährungsfrist nach § 477 BGB.? 2. Ist es für die Rechte des Käufers von Bedeutung, wenn er die zur Heilung erforderliche Eintragung im Grundbuch im Laufe des Rechtsstreits erwirkt, in dem er nach §§ 459 flg. BGB. Rechte wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften geltend macht? 3. Muß der Käufer den Vorbehalt nach § 464 BGB. auch bei feiner Eintragung als Eigentümer erklären? 4. Darf der Käufer, der nur einen Teil der Schadensersatzforderung nach § 463 BGB. gellend macht, das Grundstück wegen seiner weitergehenden Forderung zurüc

Informationen zu E-Books

Herzlichen Glückwunsch zum Kauf eines Ebooks bei der BUCHBOX! Hier nun ein paar praktische Infos.

Adobe-ID

Hast du E-Books mit einem Kopierschutz (DRM) erworben, benötigst du dazu immer eine Adobe-ID. Bitte klicke einfach hier und trage dort Namen, Mailadresse und ein selbstgewähltes Passwort ein. Die Kombination von Mailadresse und Passwort ist deine Adobe-ID. Notiere sie dir bitte sorgfältig. 
 
Achtung: Wenn du kopiergeschützte E-Books OHNE Vergabe einer Adobe-ID herunterlädst, kannst du diese niemals auf einem anderen Gerät außer auf deinem PC lesen!!
 
Du hast dein Passwort zur Adobe-ID vergessen? Dann kannst du dies HIER neu beantragen.
 
 

Lesen auf dem Tablet oder Handy

Wenn du auf deinem Tablet lesen möchtest, verwende eine dafür geeignete App. 

Für iPad oder Iphone etc. hole dir im iTunes-Store die Lese-App Bluefire

Für Android-Geräte (z.B. Samsung) bekommst du die Lese-App Bluefire im GooglePlay-Store (oder auch: Aldiko)
 
Lesen auf einem E-Book-Reader oder am PC / MAC
 
Um die Dateien auf deinen PC herunter zu laden und auf dein E-Book-Lesegerät zu übertragen gibt es die Software ADE (Adobe Digital Editions).
 
 

Andere Geräte / Software

 

Kindle von Amazon. Wir empfehlen diese Geräte NICHT.

EPUB mit Adobe-DRM können nicht mit einem Kindle von Amazon gelesen werden. Weder das Dateiformat EPUB, noch der Kopierschutz Adobe-DRM sind mit dem Kindle kompatibel. Umgekehrt können alle bei Amazon gekauften E-Books nur auf dem Gerät von Amazon gelesen werden. Lesegeräte wie der Tolino sind im Gegensatz hierzu völlig frei: Du kannst bei vielen tausend Buchhandlungen online Ebooks für den Tolino kaufen. Zum Beispiel hier bei uns.

Software für Sony-E-Book-Reader

Wenn du einen Sony-Reader hast, dann findest du hier noch die zusätzliche Sony-Software.
 

Computer/Laptop mit Unix oder Linux

Die Software Adobe Digital Editions ist mit Unix und Linux nicht kompatibel. Mit einer WINE-Virtualisierung kommst du aber dennoch an deine E-Books.